Verwaltungsgerichtshof
17.12.1984
84/10/0259
Der Berufungsbehörde ist - unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 31
Absatz 3, VStG 1950 - neuerlich eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erk. des VfGH (oder des VwGH) an sie, eingeräumt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
84/10/0261
84/10/0260
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X01