Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1984

Geschäftszahl

84/10/0259

Rechtssatz

Der Berufungsbehörde ist - unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 31

Absatz 3, VStG 1950 - neuerlich eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erk. des VfGH (oder des VwGH) an sie, eingeräumt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

84/10/0261

84/10/0260

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X01