Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1985

Geschäftszahl

84/10/0214

Rechtssatz

Den Beurteilungsmaßstab gem Paragraph 20, Absatz 7, Salzburger NaturschutzG 1977 für die "gebräuchliche Form"/das "übliche Maß" hat das in der betreffenden Region, also in einem größeren räumlichen Bereich Gebräuchliche/Übliche zu bilden.