Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1985

Geschäftszahl

84/10/0212

Rechtssatz

Die Heranziehung generalpräventativer Gründe für die Verhängung einer Primärarreststrafe wegen verbotener Prostitution ist - unter Berücksichtigung entsprechender Gewichtung im Rahmen der Strafbemessung - zulässig. (Hinweis auf E vom 8.6.1983, 83/10/0016)