Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1985

Geschäftszahl

84/10/0212

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde nicht ausgesprochen, dass ein bestimmter Satz im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu entfallen habe (hier: Anrechnung der Vorhaft bei Herabsetzung der Strafe durch die Berufungsbehörde), so ist davon auszugehen, dass sie diesen Satz aufrecht erhalten wollte. (Hinweis auf E vom 18.11.1983, 81/02/0366)