Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.07.1984

Geschäftszahl

84/10/0147

Rechtssatz

Ein mündliches - allgemein (nach dem Inhalt) verständliches - Angebot zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs fällt unter den Begriff der Anbahnung, mag dies auch unter vier Augen erfolgt sein.