Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.07.1984

Geschäftszahl

84/10/0147

Rechtssatz

In der durch die Länderkompetenzen bedingten länderweise verschiedenen Regelung kann keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegen. (Hinweis auf Vorjudikatur des VfGH)