Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.1984

Geschäftszahl

84/10/0128

Rechtssatz

Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung trifft die Berufungsbehörde keine Pflicht zur Entscheidung über die Berufung gegen das Straferkenntnis.