Verwaltungsgerichtshof
17.09.1984
84/10/0117
War die Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Hinsicht auf die Ersetzung des Namens der Ehefrau des Bfr durch den allgemeinen Ausdruck "einer Geheimprostituierten" betrifft, so ist der VwGH der Ansicht, dass eine derartige Verallgemeinerung im Rahmen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 durchaus zulässig war.