Verwaltungsgerichtshof
17.09.1984
84/10/0117
Unerheblich ist in Bezug auf den OBJEKTIVEN Tatbestand des Paragraph 14, Litera c, LPG, ob sich der Bfr (= der die Gelegenheit iSd bezogenen Norm gewährte) zur Tatzeit großteils gar nicht in Österreich aufgehalten hat, da dies die Verwirklichung des Tatbildes keineswegs ausschließt.