Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1984

Geschäftszahl

84/10/0117

Rechtssatz

Unerheblich ist in Bezug auf den OBJEKTIVEN Tatbestand des Paragraph 14, Litera c, LPG, ob sich der Bfr (= der die Gelegenheit iSd bezogenen Norm gewährte) zur Tatzeit großteils gar nicht in Österreich aufgehalten hat, da dies die Verwirklichung des Tatbildes keineswegs ausschließt.