Verwaltungsgerichtshof
20.03.1985
84/09/0209
Die Zusatzrente ist grundsätzlich unbefristet, d.h. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Hinweis auf E vom 4.11.1955, 3113/54) zur Zeit der Bescheiderlassung, insbesondere der Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 3,, auch für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum zuzuerkennen.