Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1985

Geschäftszahl

84/09/0209

Rechtssatz

Eine Beschwerde, die sich unter dem Gesichtswinkel des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 gegen die Einstellung der Zusatzrente und Familienzulage ab 1.1.78 wendet, ist deshalb nicht berechtigt, weil diesem Teil des Spruches keine selbständige rechtliche Bedeutung zukommt.