Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1985

Geschäftszahl

84/09/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2647/50 E 12. Juni 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen lässt, auf welche gesetzliche Vorschrift er sich gründet, muss der Bescheid als in Vollziehung dieser Normen angesehen werden, auch wenn er die angewendete Vorschrift nicht ausdrücklich nennt.