Verwaltungsgerichtshof
20.03.1985
84/09/0209
GRS wie 2647/50 E 12. Juni 1951 RS 1
Wenn der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen lässt, auf welche gesetzliche Vorschrift er sich gründet, muss der Bescheid als in Vollziehung dieser Normen angesehen werden, auch wenn er die angewendete Vorschrift nicht ausdrücklich nennt.