Wird die Zusatzrente nach § 13 Abs 3 gewährt, so kommt in der Folge die Anwendung des § 52 Abs 2 nicht in Betracht.Wird die Zusatzrente nach Paragraph 13, Absatz 3, gewährt, so kommt in der Folge die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 2, nicht in Betracht.