Verwaltungsgerichtshof
20.03.1985
84/09/0209
Wird im Spruch des Bescheides über die Neubemessung der Zusatzrente die Gesetzesbestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, nicht angeführt, so stellt dies insbesondere deshalb keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar, weil diese Gesetzesbestimmung lediglich ein Element der rechtlichen Begründung für die Berechtigung zur Neubemessung darstellt, nicht aber die für die Neugestaltung des Rentenverhältnisses maßgebende gesetzliche Bestimmung ist.