Verwaltungsgerichtshof
09.10.1985
84/09/0187
Bei der Anwendung des Paragraph 8, KOVG 1957 hat die Behörde von den den Durchschnitt übersteigenden Anforderungen auszugehen. In diesem Zusammenhang hat die Behörde auch zu prüfen, wie häufig die jeweilige überdurchschnittliche Anforderung bei der Erfüllung der Berufsaufgaben vorkommt und in welchem Grade sich eine Erschwerung der Bewältigung dieser Anforderung durch die Dienstbeschädigung ergibt.