Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1984

Geschäftszahl

84/09/0180

Rechtssatz

Es ist ausgeschlossen, den Vorrang des Gesetzes, hier des Paragraph 21, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955, durch - nicht kundgemachte - Beschlüsse der Landesregierung aufzuheben. Derartige - mit Erlass ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften) ergangene - Beschlüsse können nicht zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung iSd Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG genommen werden und vermögen daher auch für den VwGH keine Bindungswirkung zu erzeugen.