Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1985

Geschäftszahl

84/09/0159

Rechtssatz

Die Hilfeleistung beim Einsteigen in die Badewanne und beim Heraussteigen aus der Badewanne ist, weil einerseits die Art der Hilfeleistung und andererseits ihr Maß, insbesondere ihre Häufigkeit, nicht als Pflege und Wartung anzusehen ist (Hinweis auf E vom 7.4.1975, 0716/74) für den Anspruch auf Pflegezulage nicht rechtserheblich.