Verwaltungsgerichtshof
30.11.1985
84/09/0159
Die Hilfeleistung beim Einsteigen in die Badewanne und beim Heraussteigen aus der Badewanne ist, weil einerseits die Art der Hilfeleistung und andererseits ihr Maß, insbesondere ihre Häufigkeit, nicht als Pflege und Wartung anzusehen ist (Hinweis auf E vom 7.4.1975, 0716/74) für den Anspruch auf Pflegezulage nicht rechtserheblich.