Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1986

Geschäftszahl

84/09/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0136 E 14. Dezember 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Geht die Dienstbehörde nicht von dem nach dem Gesetz maßgebenden Tatbestandsmerkmal der "anderen schweren Krankheit", sondern davon aus, dass jede Krankheit, derzufolge der Beamte zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, für die Zurechnung von Jahren rechtserheblich ist, dann erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.