Verwaltungsgerichtshof
20.03.1985
84/09/0122
GRS wie 0590/64 E 11. Dezember 1964 RS 2
Bei der Beurteilung von Ansprüchen aus der Kriegsopferversorgung ist die sogenannte Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingungen anzuwenden. Danach ist als Ursache der eingetretenen Wirkung die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die an dem Erfolge wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annährend gleichwertig ist. (Hinweis auf E vom 21.5.1962, 2297/59, VwSlg. 5804 A/1962)