Verwaltungsgerichtshof
20.03.1985
84/09/0122
GRS wie 3026/80 E 1. Juli 1981 RS 2
Das KOVG 1957 entschädigt als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (sog. "Verschlimmerungskomponente").