Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1985

Geschäftszahl

84/09/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3026/80 E 1. Juli 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Das KOVG 1957 entschädigt als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (sog. "Verschlimmerungskomponente").