Verwaltungsgerichtshof
22.05.1985
84/09/0080
GRS wie 82/09/0172 E 15. Februar 1984 RS 5
Aus der formellen Rechtskraft eines Bescheides folgt grundsätzlich auch seine materielle Rechtskraft, deren Gegenstand stets nur der Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit ist, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat.