Verwaltungsgerichtshof
09.04.1986
84/09/0059
Hat das Landesinvalidenamt über den im Zuerkennungsbescheid angeführten Endtermin hinaus die Beschädigtenrente ausgezahlt, so handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des Paragraph 1431, ABGB, sondern um "zu Unrecht empfangene Rentenbezüge" iS des Paragraph 54, Absatz eins, KOVG. Die Ersatzpflicht ist gemäß Paragraph 54, Absatz 3, KOVG mit Bescheid auszusprechen. Der Instanzenzug geht zur Schiedskommission.