Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1984

Geschäftszahl

84/09/0005

Rechtssatz

Die Angabe des Stimmenverhältnisses im Spruche des Disziplinarerkenntnisses ist nur im Falle eines auf Entlassung lautenden Strafausspruches, der NUR einstimmig erfolgen kann, zulässig, aber rechtens nicht notwendig.