Verwaltungsgerichtshof
28.03.1984
84/09/0005
Die Angabe des Stimmenverhältnisses im Spruche des Disziplinarerkenntnisses ist nur im Falle eines auf Entlassung lautenden Strafausspruches, der NUR einstimmig erfolgen kann, zulässig, aber rechtens nicht notwendig.