Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1984

Geschäftszahl

84/09/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0118 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11184 A/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Diese Bestimmung ist nur iZm der Bestimmung über die Strafbemessung (Paragraph 93, BDG 1979) und der Regelung über das Absehen von der Strafe (Paragraph 115, BDG 1979) zu sehen und somit jeweils die Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw der Verletzung dienstlicher Interessen in die rechtliche Beurteilung der Frage der Höhe der auszusprechenden Strafe einzubeziehen (Hinweis E 1.12.1982, 82/09/0112).