Verwaltungsgerichtshof
28.03.1984
84/09/0005
Ein Exekutivbeamter, der andere Verkehrsteilnehmer außerhalb seines Dienstes wegen eines angeblichen Fahrfehlers mit gezückter Waffe gefährlich mit dem Tode bedroht, ist bei objektiver Betrachtung für den Dienstbetrieb der Bundespolizei nicht mehr tragbar.