Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1984

Geschäftszahl

84/09/0005

Rechtssatz

Ein Exekutivbeamter, der andere Verkehrsteilnehmer außerhalb seines Dienstes wegen eines angeblichen Fahrfehlers mit gezückter Waffe gefährlich mit dem Tode bedroht, ist bei objektiver Betrachtung für den Dienstbetrieb der Bundespolizei nicht mehr tragbar.