Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1985

Geschäftszahl

84/08/0187

Rechtssatz

Das Fehlen einer "Betriebs- und Arbeitsordnung" schließt das Bestehen eines Dienstverhältnisses nicht aus. (Hinweis auf E vom 28.4.1983, 81/08/0204)