Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1988

Geschäftszahl

84/08/0163

Rechtssatz

Kann ein Beschäftigter im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ablehnen und ist er dadurch in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei und kann der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren, so liegt kein Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor. (Hinweis auf E vom 29.9.1986, 82/08/0208)