Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1988

Geschäftszahl

84/08/0163

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0154 E 19. März 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Verrichtet eine Person Arbeiten (hier: steuerliche Abschlussarbeiten, die ein Wirtschaftsprüfer übernommen hatte und dieser Person übertrug) zu deren Verrichtung sie sich ohne jegliche Bindung an Dienstzeiten verpflichtet hat (und die überdies die ihr an sich zustehende Arbeitszeit nicht voll in Anspruch nehmen), nur deshalb im Betrieb, "weil dort eben die Akten der von mir zu bearbeitenden Firmen vorhanden sind und weil ich die entsprechenden finanzgesetzlichen Unterlagen und Entscheidungen usw zur Verfügung habe", ist sie aber dazu nicht verpflichtet, und fehlen demgemäß auch entsprechende (nämlich auf den Arbeitsort bezogene) Weisungs- und Kontrollbefugnisse, so vermag die bloße Tatsache, dass aus den genannten Gründen die Arbeiten im allgemeinen im Büro des Arbeitsempfängers verrichtet werden und die Konzepte zwecks Reinschrift "hinaus ins Schreibbüro" gegeben werden, keine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort zu erweisen. Daran vermag auch der Umstand, dass dem Betreffenden die Abschlussarbeiten von 25 Betrieben ohne Auswahlmöglichkeiten von seiner Seite "zugeteilt" wurden, wenig zur Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft beizutragen.