Verwaltungsgerichtshof
10.11.1988
84/08/0163
Die von römisch zehn "im Namen" des Bfs eingestellten Bezieherwerber sind zu diesem und nicht zu römisch zehn in einem Vertragsverhältnis gestanden, weil die Umstände der Verrechnung, die Zurverfügungstellung von Ausweisen und des Werbematerials des Bfs sowie insb die Untersagungsmöglichkeit des Bfs, bei Vorliegen bestimmter Gründe für ihn tätig zu sein, für ein rechtliches Verhältnis zwischen den Bezieherwerbern und des Bfs sprechen.