Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1986

Geschäftszahl

84/08/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0547/57 E 30. November 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht lediglich der tatsächlich bezahlte, sondern der Lohn maßgebend, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Dort wo kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, hat das kollektivvertragliche Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsgrundlage zu bilden.