Verwaltungsgerichtshof
21.04.1986
84/08/0140
GRS wie 0547/57 E 30. November 1960 RS 1
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht lediglich der tatsächlich bezahlte, sondern der Lohn maßgebend, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Dort wo kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, hat das kollektivvertragliche Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsgrundlage zu bilden.