Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Geschäftszahl

84/08/0133

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung der Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. (Hinweis auf Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 159 und Teschner-Fürböck, Anmerkung 2a zu Paragraph 68, ASVG)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080133.X01