Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Geschäftszahl

84/08/0128

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0061 E 19. März 1984 VwSlg 11361 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Unterscheidungskräftige Kriterien der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit einer Person durch ihre Beschäftigung sind nur ihre Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080128.X03