Verwaltungsgerichtshof
30.09.1985
84/08/0128
Die unterlassene sprachliche Trennung des Spruches von der Begründung stellt keinen solchen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis auf E vom 20.6.1980, 0595/77)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080128.X01