Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1985

Geschäftszahl

84/08/0128

Rechtssatz

Die unterlassene sprachliche Trennung des Spruches von der Begründung stellt keinen solchen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis auf E vom 20.6.1980, 0595/77)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080128.X01