Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Geschäftszahl

84/08/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0238 E 28. Mai 1984 VwSlg 11452 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Kündigungsentschädigung liegt eine unter Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG fallende Vergütung schon deswegen nicht vor, weil es sich um einen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Entgeltersatzanspruch für einen bestimmten Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) handelt, der dieser Rechtsnatur nach nicht nur den in dieser Bestimmung aufgezählten Beispielen vergleichbar ist (Hinweis E OGH 12.10.1982, 4 Ob, 119, 120/82).