Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Geschäftszahl

84/08/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0083 E 29. November 1984 VwSlg 11600 A/1984 RS 5

Stammrechtssatz

Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 setzt das Vorliegen dreier kumulativer Tatbestandsmomente voraus: Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, Krankenversicherungspflicht oder Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG und Fehlen der Versicherungsfreiheit. Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht nach den bezüglichen Bestimmungen des ASVG. Hinsichtlich des Endes bedeutet das:

Endet das Beschäftigungsverhältnis, so endet die Arbeitslosenversicherungspflicht auch dann, wenn Krankenversicherungspflicht weiter besteht, daher auch bei der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses.

Im Fall der Karenzierung auf die Dauer von höchstens einem Monat bleibt die Arbeitslosenersicherungspflicht aufrecht, bei einer Karenzierung auf länger als einen Monat erlischt die Arbeitslosenversicherungspflicht trotz (vorausgesetztem) Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ende des Entgeltanspruches.