Verwaltungsgerichtshof
16.10.1986
84/08/0078
GRS wie 83/10/0238 E 16. Jänner 1984 VwSlg 11285 A/1984 RS 1
Mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" darf sich die Behörde nicht begnügen, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie Tod oder Unerreichbarkeit nicht entgegenstehen; sie muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat, selbst vernehmen und im Rahmen der Vernehmung auch dessen Identität feststellen.
ECLI:AT:VWGH:1986:1984080078.X01