Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Geschäftszahl

84/08/0070

Rechtssatz

Eine Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, schlösse nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf E vom 19.3.1984, 82/08/0154) die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

85/08/0011