Verwaltungsgerichtshof
23.05.1985
84/08/0070
Eine Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, schlösse nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf E vom 19.3.1984, 82/08/0154) die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
85/08/0011