Verwaltungsgerichtshof
29.03.1984
84/08/0043
Bei dem dem Arbeitnehmer nach Paragraph 32, Absatz 3, erster und zweiter Satz EpidemieG ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt (Arbeitslohn iSd Paragraph 41, Absatz 3, FamLAG), sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage (Paragraph 32, Absatz 3, dritter Satz EpidemieG) tritt.
ECLI:AT:VWGH:1984:1984080043.X02