Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1985

Geschäftszahl

84/08/0033

Rechtssatz

Die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer und die Verpflichtung zur Bezahlung der Kammerumlage entstehen auf Grund des Gesetzes. Solange über diese Kammerzugehörigkeit und damit über die Verpflichtung zur Bezahlung der Kammerumlage noch keine Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung ergangen ist, können diese Fragen nach Paragraph 38, AVG 1950 von einer Behörde (Sozialversicherungsträger) als Vorfrage selbstständig beurteilt werden, wenn sie eine notwendige Grundlage für die Entscheidung dieser Behörde (Sozialversicherungsträger) bilden.