Verwaltungsgerichtshof
13.09.1985
84/08/0017
Eine Auswanderung aus politischen Gründen liegt nicht nur dann vor, wenn sich der Betreffende aus politischen Gründen gegen die damaligen Träger der Macht im Staate und die von ihnen vertretene Ordnung stellte, sondern auch dann, wenn der Betreffende wegen Beziehungen zu einer Person jüdischer Abstammung einer konkreten politischen Verfolgung oder der begründeten Gefahr einer solchen ausgesetzt war. (Hinweis auf E vom 6.9.1972, 1009/72 und 26.4.1950, 2188/49, VwSlg 1392 A/1950)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080017.X02