Verwaltungsgerichtshof
13.09.1985
84/08/0017
Es ist zwischen einem "abgeleiteten" Begünstigungstatbestand einer Auswanderung (nämlich einer Auswanderung, die ihren Grund nicht in der eigenen Verfolgung, sondern in der verfolgungsbedingten Auswanderung eines Dritten hatte, mit dem der Begünstigungswerber familienrechtlich oder familienhaft verbunden war, Hinweis auf E vom 23.5.1962, 2191/59) und einem Begünstigungstatbestand auf Grund eigener Verfolgung zu unterscheiden.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080017.X01