Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1988

Geschäftszahl

84/08/0002

Rechtssatz

Auch dann, wenn nur ein geringer Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird und sie Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann, kann die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit dieser Person während ihrer Beschäftigung vorliegen, sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung dh. seinem Weisungs- und Kontrollrecht unterliegt (Hinweis auf E vom 21.11.1980, 1183/79, VwSlg 10302 A/1979, E v. 25.2.1988, 86/08/0242).