Verwaltungsgerichtshof
18.09.1984
84/07/0257
Lehnt es die Wasserrechtsbehörde ab, ein Anbringen als Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu behandeln, können Rechte aus dem Grundeigentum (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) nicht mehr berührt werden, wenn nur noch die Zulässigkeit einer Fristabdeckung gem Paragraph 112, WRG offen bleibt.