Verwaltungsgerichtshof
14.01.1986
84/07/0122
Wird einen Berufungsverfahren betreffend die Wiederbewaldung eines Gradstückes gem Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 vom Berufungswerber vorgebracht, dass die Bodenbeschaffung des für Ersatzaufforstung vorgesehenen Grundstückes eine Wiederaufforstung in vollem Umfang unmöglich mache und bietet eine andere, auch größere Kompensationsfläche an, so hat sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.