Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1986

Geschäftszahl

84/07/0122

Rechtssatz

Wird einen Berufungsverfahren betreffend die Wiederbewaldung eines Gradstückes gem Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 vom Berufungswerber vorgebracht, dass die Bodenbeschaffung des für Ersatzaufforstung vorgesehenen Grundstückes eine Wiederaufforstung in vollem Umfang unmöglich mache und bietet eine andere, auch größere Kompensationsfläche an, so hat sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.