Verwaltungsgerichtshof
14.01.1986
84/07/0122
Hat jemand eine Auflage (hier: Umwidmung der Rodungsfläche in Bauland) eines Rodungsbewilligungsbescheides (hier: gem Paragraph 2, ForstG 1852) zwar nicht zum vorgeschriebenen Termin, jedenfalls aber vor Einleitung eines Verfahrens gem Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 erfüllt, so darf die Berufungsbehörde aus diesem Grund die Bestätigung des erstinstanzlichen Wiederbewaldungsauftrages nicht auf eine bewilligungslose vorgenommene Rodung stützen.