Verwaltungsgerichtshof
13.11.1984
84/07/0057
GRS wie 0807/67 E 22. September 1967 VwSlg 7179 A/1967 RS 1
Von einer dem Gesetz entsprechenden Einwendung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Ein Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, stellt keine solche Behauptung dar (Hinweis E 6.3.1957, 1078/56).