Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1984

Geschäftszahl

84/07/0043

Rechtssatz

Ein Auftrag zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben (Paragraph 16, Absatz 3, ForstG 1975) muß einen vollstreckbaren Inhalt haben. Dieser Anforderung entspricht in Ermangelung präziser Anführung der Leistung ein Auftrag des Inhaltes nicht: "die Waldverwüstung durch solche Vorkehrungen abzustellen, die geeignet sind, den Abfluß von Salzwasser oder anderen waldgefährdenden Entglättungsmitteln in Waldgrundstücke wirksam zu verhindern.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

84/07/0044

Fortgesetztes Verfahren:

84/07/0045 E 10. April 1984;

85/07/0333 E 18. Februar 1986;