Verwaltungsgerichtshof
10.04.1984
84/07/0043
Ein Auftrag zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben (Paragraph 16, Absatz 3, ForstG 1975) muß einen vollstreckbaren Inhalt haben. Dieser Anforderung entspricht in Ermangelung präziser Anführung der Leistung ein Auftrag des Inhaltes nicht: "die Waldverwüstung durch solche Vorkehrungen abzustellen, die geeignet sind, den Abfluß von Salzwasser oder anderen waldgefährdenden Entglättungsmitteln in Waldgrundstücke wirksam zu verhindern.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/07/0044
Fortgesetztes Verfahren:
84/07/0045 E 10. April 1984;
85/07/0333 E 18. Februar 1986;