Verwaltungsgerichtshof
11.12.1984
84/05/0164
Die Vorstellungsbehörde ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Sachverhalt durch eigene Ermittlungen klarzustellen. Liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor und führt die Vorstellungsbehörde kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, so hat sie den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufzuheben. (Hinweis auf E vom 3.3.1969, 0587/68)