Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Geschäftszahl

84/05/0164

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Sachverhalt durch eigene Ermittlungen klarzustellen. Liegt ein relevanter Verfahrensmangel vor und führt die Vorstellungsbehörde kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, so hat sie den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufzuheben. (Hinweis auf E vom 3.3.1969, 0587/68)