Verwaltungsgerichtshof
11.12.1984
84/05/0133
Präklusion iSd Paragraph 42, AVG 1950 kann nur im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich des Gegenstandes der Kundmachung zur Bauverhandlung eintreten, nicht aber dann, wenn eine Verhandlung zur Überprüfung der Einhaltung der Bauvorschriften ausgeschrieben wird, welcher weder ein Antrag eines Bauwerbers, noch ein Bauplan zugrunde liegt, sodass Nachbarn überhaupt nicht hätten erkennen können, dass eine Verhandlung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens stattfinden soll.