Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1984

Geschäftszahl

84/05/0008

Rechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Es reicht daher nicht aus, eine irrige Fristvormerkung der Kanzleikraft zu behaupten, wenn jedes Vorbringen fehlt, wonach die Fristversäumnis ohne Verschulden des Rechtsanwaltes eingetreten ist (Hinweis E 30.4.1980, 53/80 und E 9.9.1981, 81/03/0098).